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   LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04   

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https://dejure.org/2006,41602
LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04 (https://dejure.org/2006,41602)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2006 - L 24 KR 51/04 (https://dejure.org/2006,41602)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2006 - L 24 KR 51/04 (https://dejure.org/2006,41602)
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  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04
    Für die Berechnung der Beträge sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist daher aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Bruttoprinzips ihr Bruttoarbeitsentgelt maßgebend (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 1988, 12 RK 36/86, BSGE 64, 110, BB 1989, 1762).

    Das Bruttoarbeitsentgelt enthält auch die gesetzlichen Lohnabzugsbeträge, die der Arbeitgeber einzubehalten hat, insbesondere die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer und ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 1988, 12 RK 36/86).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04
    Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellte schon vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofes nach herrschender Meinung keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar und war somit nicht steuerbar; die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers werden dagegen als Teil des steuerbaren Arbeitslohnes angesehen, also als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. März 2002, Az.: 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 ff., NJW 2002, 1103 ff., unter A. I. 5. c) aa).
  • BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04
    Auch der Bundesfinanzhof hat es in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 21. Februar 1992, VI R 41/88, NJW 1992, 2587) als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, wenn ein Arbeitgeber bewusst und gewollt Arbeitnehmerbeiträge entrichtet hat, ohne beim Arbeitnehmer Rückgriff zu nehmen.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04
    Ihm fließen die Vorteile der Zahlung zu, er erwirbt daraus Anwartschaften, die insbesondere in Bezug auf Rentenanwartschaften dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallen (BVerfGE 53, 257).
  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04
    Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 6. Juni 2002, VI R 178/97 trifft keinerlei Aussagen zum Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, sondern befasst sich ausschließlich mit dem Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag.
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